Nachuntersuchungen Klasse I
Nachuntersuchugen nach Klasse 1 werden nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 und den
Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) durchgeführt.
Erstuntersuchungen müssen an einem AeMC durchgeführt werden. Adressen finden sich in Website des LBA/Luftfahrtpersonal/Flugmedizin www.LBA.de
Die Untersuchung beinhaltet:
- Erhebung der medizinischen Vorgeschichte mittels Antrag für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
- körperliche Untersuchung
- Laboruntersuchung von Blut und Urin
- Herz: EKG, bei Bedarf Echokardiografie und weitere Untersuchungen
- Lungenfunktionsuntersuchung (fakultativ)
- Untersuchung der Augen, erfolgt in unserer Untersuchungsstelle es sei denn eine augenfachärztliche Untersuchung ist vorgeschrieben (siehe Abschnitt RXO)
- Untersuchung des Gehörs einfache Testverfahren, Audiometrie nach vorgeschriebenen Intervallen
- Bei unklaren Befunden können weitere Untersuchungen erforderlich sein
- Abschließendes Gespräch und Beurteilung der Tauglichkeit
Zur Untersuchung mitbringen:
Ausweis, vorhandene Lizenzen, vorheriges Zeugnis, Brillenpass, bei neuen Vorerkrankungen Krankenhaus- oder Arztberichte.
Verfahrensanweisung RXO-Einträge
RXO = regelmäßige augenfachärztliche Untersuchungen erforderlich.
Wenn die Dioptrien bestimmte Grenzwerte überschreiten, müssen regelmäßige augenfachärztliche Untersuchungen vorgenommen werden. Dies wird durch den Eintrag RXO im Tauglichkeitszeugnis vermerkt.
Es gelten folgende Werte:
- zwischen + 3,0 und 5,0 Dioptrien
- zwischen -3,0 und -6,0 Dioptrien
- Astigmatismus und / oder Antisometropie zwischen 2,0 und 3,0 Dioptrien
Bei diesen Werten muss die augenfachärztliche Untersuchung alle fünf Jahre erfolgen.
- Refraktionsfehler > -6,0 Dioptrien
- Astigmatismus und/oder Anisometropie > 3,0 Dioptrien
Bei diesen Werten muss die augenfachärztliche Untersuchung alle zwei Jahre erfolgen.
Untersuchung nach G 35
Falls das Streckennetz der Fluggesellschaft Destinationen in die Subtropen oder Tropen umfasst, wird eine zusätzliche Untersuchung nach dem Grundsatz G 35 (Arbeiten im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen), erforderlich. Diese kann in unserer Untersuchungsstelle durchgeführt werden.
Die Untersuchung ist dafür gedacht, die Risiken für Arbeiten im Ausland besonders für Langstreckenflüge und Destinationen in den Subtropen/Tropen zu erfassen, erforderliche Impfungen zu empfehlen und durchzuführen, Verhaltensweisen zu erklären, den Gesundheitszustand zu verfolgen und zu dokumentieren. Dies ist wichtig, falls eine Erkrankung auftritt, die im Zusammenhang mit den Auslandsreisen entstehen kann und möglicherweise als Berufskrankheit bewertet werden muss.
Drogentestung:
Die bei Flugzeugbesatzungen nach CAT.GEN.MPA.170(b) und AMC2 CAT.GEN.MPA.170(b) bei Neueinstellung erforderliche Testung auf Drogen kann bei uns durchgeführt werden.
Gültigkeitsdauer der Zeugnisse Klasse 1:
12 Monate
ab Vollendung des 60. Lebensjahres 6 Monate
Eine Verlängerungsuntersuchung sollte innerhalb von 45 Tagen vor Ablauf des alten Zeugnisses erfolgen, damit das alte Ablaufdatum erhalten bleibt. Bei allen Untersuchungen außerhalb dieses Zeitraumes ist das Untersuchungsdatum neues Ablaufdatum.
Verweisung
Bei Untauglichkeit oder Tauglichkeitsbeurteilung bei bestimmten Erkrankungen muss eine Verweisung an das Luftfahrt- Bundesamt erfolgen. Dazu müssen für die Beurteilung alle relevanten Unterlagen überwiesen werden. Ein Tauglichkeitszeugnis wird ggf. mit Auflagen und Einschränkungen nach Entscheidung vom LBA ausgestellt.