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Meldepflicht bei Änderung des Gesundheitszustandes für Fluglotsen

Fragen zur Beurteilung der Tauglichkeit bitte über tauglichkeit@flugmedizin-hannover.com

ATCO.MED.A.020 Abnahme der Tauglichkeit

a) Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie

1. sich einer Abnahme ihrer Tauglichkeit bewusst sind, die es ihnen unmöglich machen könnte, ihre Rechte sicher auszuüben;

2. rezeptpflichtige oder nicht rezeptpflichtige Arzneimittel einnehmen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der entsprechenden Lizenz beeinträchtigen könnten, oder

3. sich einer medizinischen, chirurgischen oder sonstigen Behandlung unterziehen, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die sichere Ausübung der Rechte der Lizenz beeinträchtigen könnte.

b) Weiterhin müssen sich Inhaber eines Zeugnisses der Klasse 3 ohne unangemessene Verzögerung und vor Ausübung der Rechte ihrer Lizenz flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie

1. sich einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Behandlung unterzogen haben;

2. mit der regelmäßigen Einnahme von Arzneimitteln begonnen haben;

3. eine signifikante Verletzung erlitten haben, die es ihnen unmöglich macht, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;

4. an einer signifikanten Erkrankung gelitten haben, die es ihnen unmöglich machte, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben;

5. schwanger sind;

6. stationär aufgenommen wurden;

7. erstmals eine korrigierende Sehhilfe tragen müssen.

In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob sie die Ausübung ihrer Rechte wieder aufnehmen können