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Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit

Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz und mit der zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnissen verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn Sie:

  1. von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, aufgrund deren sie diese Rechte unter Umständen nicht mehr sicher ausüben können;
  2. ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen oder anwenden, dass sie in der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann;
  3. sich einer medizinischen Behandlung, einem chirurgischen Eingriff oder einer anderen  Behandlung unterziehen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen kann.

Darüber hinaus müssen Lizenzinhaber unverzüglich flugmedizinischen Rat einholen, wenn Sie:

  1. sich einem chirurgischen Eingriff oder einem invasiven Verfahren unterzogen haben;
  2. mit der regelmäßigen Einnahme oder Anwendung eines Arzneimittels begonnen haben;
  3. sich eine erhebliche Verletzung zugezogen haben, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
  4. unter einer erheblichen Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
  5. schwanger sind;
  6. in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;
  7. erstmalig eine korrigierende Sehhilfe benötigen.

In diesen Fällen gilt folgendes:

Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen in der Klasse 1 und Klasse 2 müssen ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese die Rechte ihrer Lizenz wieder ausüben dürfen.

Inhaber vom Tauglichkeitszeugnis LAPL müssen ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen oder den Arzt für Allgemeinmedizin konsultieren, der das Tauglichkeitszeugnis unterschrieben hat. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese die Rechte ihrer Lizenz wieder ausüben können.

Flugbegleiter dürfen ihre Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeuges nicht wahrnehmen und gegebenenfalls die mit ihrer Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, deren Ausmaß sie außer Stande setzen könnte, ihre Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen.
Flugbegleiter, auf die die genannten medizinischen Bedingungen zutreffen, müssen darüber hinaus unverzüglich ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen beziehungsweise einen Arzt für Arbeitsmedizin konsultieren. Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Arbeitsmedizin muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Flugbegleiter beurteilen und entscheiden, ob diese im Stande sind, ihre Sicherheitspflichten wahrzunehmen.